Norm
StGB §290Rechtssatz
Arbeitslosigkeit ist keine Schande: Schande ist die Beeinträchtigung der Ehre im objektiven Sinn. Ehre im objektiven Sinn ist die Wertschätzung der Persönlichkeit in der bürgerlichen Gesellschaft. Dieser Wertschätzung tut es keinen Eintrag, wenn jemand beschäftigungslos ist. Abbruch leidet diese Wertschätzung nur, wenn jemand als arbeitsscheu verrufen ist oder seine Beschäftigung verloren hat, weil er sich etwas zuschulden kommen ließ, was in der Gesellschaft sittlich negativ bewertet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096293Dokumentnummer
JJR_19781011_OGH0002_0100OS00128_7800000_001