TE Vwgh Beschluss 2003/3/28 AW 2003/09/0013

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Veröffentlicht am 28.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VStG §52a Abs1;
VStG §52a Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. September 2002, Zl. 1-0458 bis 0460/97/E2, betreffend nachträgliche Herabsetzung verhängter Verwaltungsstrafen, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2002 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Herabsetzung von über ihn wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verhängter Verwaltungsstrafen gemäß § 52a Abs. 1 VStG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat seine (nach Ablehnung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof ergänzte) Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, "soweit sie die Geldstrafe betrifft", verbunden. Er bringt dazu vor, der angefochtene Bescheid sei "einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich". Nach seinem schweren Unfall sei er nicht in der Lage seinen Beruf auszuüben, sodass er die verhängten Geldstrafen nicht bezahlen könne. Er verfüge auch über keine Barmittel zur Bezahlung der Strafen. Zwingende öffentliche Interessen an einer sofortigen Vollstreckung der Geldstrafe bestünden nicht. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe gehe er davon aus, dass die Voraussetzungen des § 53b VStG vorlägen.

Die vom Beschwerdeführer beantragte aber mit dem angefochtenen Bescheid versagte Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides betreffend die Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 52a  VStG kann nicht anstelle der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof getroffen werden, könnte doch selbst eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung dem Beschwerdeführer die beantragte Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht unmittelbar verschaffen, zumal durch ein der Beschwerde stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Bescheid der belangten Behörde nur derart aus dem Rechtsbestand beseitigt würde, dass über den Antrag in einem fortgesetzten Verfahren zu entscheiden wäre. Die versagte Abänderung bzw. Herabsetzung kann auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen.

Dass dem Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil droht, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen und nach dem normativen Gehalt des Bescheidabspruches auch nicht nachvollziehbar, wurde doch mit diesem Bescheid lediglich über die begehrte Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides bzw. die Herabsetzung verhängter Geldstrafen, im Sinne einer Antragsabweisung abgesprochen. Durch diese bescheidmäßige Abweisung seines Antrages wurde die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht geändert, weil unverändert ein rechtskräftiger Bescheid über seine Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegt. Der angefochtene Bescheid hat keine vollzugsfähigen Auswirkungen auf die rechtskräftige und vollstreckbare Bestrafung des Beschwerdeführers. Ob wann und in welcher Weise die über den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Geldstrafen vollstreckt werden, hängt nicht vom angefochtenen Bescheid ab. Die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte den vom Beschwerdeführer offenbar angestrebten Aufschub der Eintreibung der über ihn verhängten Geldstrafen nicht bewirken. Dass er andere Nachteile als eine drohende Eintreibung der über ihn verhängten Geldstrafen befürchte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Im übrigen wird auf § 52a Abs. 2 VStG verwiesen, wobei nicht wiedergutzumachende Folgen der Bestrafung vorliegend vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurden.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 28. März 2003

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090013.A00

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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