Norm
EO §389 VARechtssatz
Wenn die Glaubhaftmachung nicht sofort möglich ist, ist der Antrag unter Angabe der Gründe abzuweisen; so wird es der gefährdeten Partei ermöglicht, durch Wiederanbringung des entsprechenden Antrages schneller ans Ziel zu gelangen als es sonst möglich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005339Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013