RS OGH 1978/10/11 1Ob717/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1978
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Norm

EO §389 VA
EO §389 VE
EO §389 VI

Rechtssatz

Wenn die Glaubhaftmachung nicht sofort möglich ist, ist der Antrag unter Angabe der Gründe abzuweisen; so wird es der gefährdeten Partei ermöglicht, durch Wiederanbringung des entsprechenden Antrages schneller ans Ziel zu gelangen als es sonst möglich wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 717/78
    Entscheidungstext OGH 11.10.1978 1 Ob 717/78
    JBl 1979,550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005339

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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