- 1 Ob 704/78
Veröff: SZ 51/136 = EvBl 1979/51 S 153
- 7 Ob 772/78
Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 772/78
Auch; Beisatz: § 176 Abs 1 nF ABGB oder
§ 29 JWG. (T1)
- 5 Ob 587/79
Entscheidungstext OGH 03.04.1979 5 Ob 587/79
Auch; Veröff: EFSlg 33600
- 3 Ob 505/79
Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 505/79
Auch; Veröff: EvBl 1979/185 S 490
- 7 Ob 680/79
Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 680/79
Auch; Beisatz: Geringfügige Vorteile für das Kind bei Unterbringung beim anderen Elternteil reichen nicht aus. (T2)
Veröff: EFSlg 33600
- 6 Ob 516/80
Entscheidungstext OGH 13.02.1980 6 Ob 516/80
Auch
- 1 Ob 515/80
Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 515/80
- 7 Ob 792/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1980 7 Ob 792/79
Auch
- 6 Ob 610/80
Entscheidungstext OGH 21.05.1980 6 Ob 610/80
Ähnlich; Beisatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit dieser Rechtsansicht. (T3)
- 1 Ob 597/80
Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 597/80
- 4 Ob 547/80
Veröff: SZ 53/142 = EvBl 1981/82 S 267 = ÖA 1982,36
- 6 Ob 706/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 6 Ob 706/80
Vgl auch
- 7 Ob 602/81
Entscheidungstext OGH 07.05.1981 7 Ob 602/81
Auch
- 7 Ob 797/91
Entscheidungstext OGH 10.12.1981 7 Ob 797/91
Auch; Beisatz: Es müssen besonders wichtige, die Änderung rechtfertigende Gründe vorliegen. (T4)
- 3 Ob 641/81
Entscheidungstext OGH 27.01.1982 3 Ob 641/81
Auch; Beisatz: Wenn eine Gefährdung der Interessen des Kindes dies erfordert. (T5)
- 3 Ob 501/82
Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 501/82
Auch; Beis wie T4
- 7 Ob 815/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 815/82
Auch
- 7 Ob 684/83
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 684/83
Auch
- 1 Ob 740/83
Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 740/83
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 762/83
Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 762/83
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 790/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 790/83
nur: Das Fehlen einer dem
§ 142 Abs 2 ABGB aF entsprechenden Bestimmungen im neuen Gesetz stellt klar, dass die einmal einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Elternverhältnis und Kindschaftsverhältnis nur dann auf den anderen übertragen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des
§ 176 Abs 1 ABGB nF vorliegen. (T6)
- 6 Ob 537/84
Entscheidungstext OGH 15.03.1984 6 Ob 537/84
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 581/85
Auch
- 8 Ob 587/85
Auch; Beis wie T4
- 8 Ob 660/85
- 1 Ob 629/87
nur T6
- 6 Ob 678/87
nur T6
- 1 Ob 511/88
nur T6
- 6 Ob 507/88
Auch
- 6 Ob 604/88
nur T6
- 2 Ob 596/88
- 2 Ob 535/89
- 7 Ob 584/89
nur T6
- 1 Ob 665/89
Beis wie T2; Beis wie T3
- 1 Ob 691/89
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T2; Beis wie T3
- 8 Ob 511/90
Vgl aber; Beisatz: Hier: Wegen geänderter Verhältnisse, zumindest aber wegen Gefährdung des Kindeswohls, kann jederzeit ein Antrag auf Abänderung der getroffenen Regelung gestellt werden. (T7)
- 7 Ob 605/90
Auch; Beisatz: Aus der Willensäußerung eines siebzehnjährigen, zu seiner Mutter ziehen zu wollen, ergibt sich hier kein Umstand, der eine Gefährdung seines Wohles erkennen lässt, falls er dennoch weiterhin in der Obsorge seines Vaters bleibt. (T8)
- 7 Ob 568/90
Auch; Beisatz: Ein Wechsel des Pflegeortes, der stets ein Herausreißen des Kindes aus der gewohnten Umgebung bedeutet und ihm erspart bleiben soll, soll nur ausnahmsweise angeordnet werden, wenn dies wegen einer Änderung der Verhältnisse im Interesse des Kindes notwendig ist. (T9)
- 6 Ob 505/91
- 1 Ob 580/92
Auch; Beisatz: Die Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als äußerste Notmaßnahme angeordnet werden. (T10)
Veröff: SZ 65/84 = JBl 1992,780
- 1 Ob 573/92
Auch; Beis wie T10; Veröff: JBl 1992,639 = ÖA 1993,25
- 4 Ob 1625/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 1625/92
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Auch im Fall der Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Obsorge ist dem Kindeswunsch nicht immer Rechnung zu tragen. (T11)
- 2 Ob 565/93
- 5 Ob 513/95
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Kein Wechsel der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse wenn keine sicheren Prognosen über den Einfluss eines Obsorgewechsels vorliegen (vierzehnjähriger, der durch die Rückholaktion seiner Mutter massiv irritiert wurde und selbst einen Wechsel des Pflegeplatzes zum Vater anstrebt). (T12)
- 1 Ob 601/95
Auch; Beis wie T4; Beis wie T10
- 9 Ob 2178/96a
Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 Ob 2178/96a
Auch; Beis wie T4; Beis wie T10
- 1 Ob 2078/96m
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2078/96m
Auch; Beis wie T4; Beis wie T10
- 1 Ob 57/97g
Auch; Beis wie T10
- 1 Ob 218/98k
Vgl auch; Beisatz: Die Entziehung der Obsorge darf nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs angeordnet werden. Das Gericht kann auch die aus der Obsorge erfließenden Befugnisse der Eltern unter den Voraussetzungen des
§ 176 Abs 1 ABGB zum Wohl des Kindes einschränken. (T13)
- 5 Ob 229/98g
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12 nur: Kein Wechsel der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse wenn keine sicheren Prognosen über den Einfluss eines Obsorgewechsels vorliegen. (T14)
- 4 Ob 349/98x
Auch
- 10 Ob 25/00z
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T13 nur: Die Entziehung der Obsorge darf nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs angeordnet werden. (T15)
- 1 Ob 129/00b
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T15
- 7 Ob 174/00i
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T14
- 10 Ob 92/01d
Vgl auch; Beis wie T10
- 4 Ob 186/01h
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Eine die Übertragung der Obsorge auf den Vater rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt dabei schon darin, dass nach eingetretener wichtiger Änderung der Verhältnisse - nämlich des dringenden Wunsches der Minderjährigen, zukünftig auf Dauer im Haushalt des Vaters wohnen zu wollen - die bisher obsorgeberechtigte Mutter einem einvernehmlichen Vorgehen der Eltern in diese Richtung nicht zugestimmt hat. (T16)
- 1 Ob 172/01b
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Zuteilung der Obsorge gegen den Willen eines mündigen Minderjährigen ist abzulehnen, sofern der Richter zur Überzeugung gelangt, dass dieser Widerstand auf dessen eigenständiger Willensbildung beruht, nicht auf eine "Präparierung" durch den anderen Elternteil zurückzuführen ist und auch sonst keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. (T17)
- 4 Ob 17/03h
Vgl auch; Beis wie T10
- 5 Ob 8/03t
Vgl auch; Beis wie T10
- 7 Ob 79/05a
Vgl auch; Beis wie T10
- 5 Ob 36/06i
Auch; Beis wie T16
- 7 Ob 22/06w