Norm
EKHG §9 Abs2 ARechtssatz
Ein verkehrswidriges Verhalten von Fußgängern stellt für den Lenker eines Kraftfahrzeuges dann ein unabwendbares Ereignis dar, wenn er nach den konkreten Umständen damit nicht zu rechnen brauchte und er den Unfall auch bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers nicht verhindern konnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020