Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Ein Erfüllungsgehilfe ist immer ein Gehilfe, also ein Werkzeug des Machthabers, dessen sich dieser zur Erfüllung des ihm aufgetragenen Geschäftes bedient, der aber vom Machthaber abhängig ist und unter dessen Aufsicht steht. Den Substituten unterscheidet dagegen die Unabhängigkeit von der Aufsicht des Machthabers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019389Dokumentnummer
JJR_19781011_OGH0002_0080OB00539_7800000_001