RS OGH 1978/10/11 8Ob539/78, 4Ob596/79, 8Ob545/84, 7Ob562/84, 1Ob601/92, 4Ob2112/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1978
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Norm

ABGB §1010
ABGB §1313a I

Rechtssatz

Ein Erfüllungsgehilfe ist immer ein Gehilfe, also ein Werkzeug des Machthabers, dessen sich dieser zur Erfüllung des ihm aufgetragenen Geschäftes bedient, der aber vom Machthaber abhängig ist und unter dessen Aufsicht steht. Den Substituten unterscheidet dagegen die Unabhängigkeit von der Aufsicht des Machthabers.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 539/78
    Entscheidungstext OGH 11.10.1978 8 Ob 539/78
  • 4 Ob 596/79
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 596/79
  • 8 Ob 545/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 8 Ob 545/84
    Auch
  • 7 Ob 562/84
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 562/84
    Auch; Veröff: EvBl 1991/187 S 818
  • 1 Ob 601/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 1 Ob 601/92
    Vgl auch; Beisatz: Substitution liegt vor, wenn es dem Schuldner gestattet ist, die Ausführung selbst einem Dritten zu überlassen. Seine Leistung besteht dann nur in der Beistellung des Dritten. Bedient sich aber der Schuldner bei der von ihm geschuldeten Leistung eines wenn auch selbständigen Dritten, so ist dieser Dritte sein Erfüllungsgehilfe. (T1) Veröff: EvBl 1993/119 S 520
  • 4 Ob 2112/96h
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2112/96h
    Beisatz: Die Übertragung eines Geschäfts zu eigener selbstverantwortlicher Besorgung ist mit dem Begriff eines Erfüllungsgehilfen nicht vereinbar. (T2) Veröff: SZ 69/115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019389

Dokumentnummer

JJR_19781011_OGH0002_0080OB00539_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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