Norm
EO §389 IRechtssatz
Die gefährdete Partei kann nicht nur den Zeitpunkt für die Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wählen, sondern auch die Beschleunigung des Verfahrens selbst regeln; es muß ihr das Recht zugebilligt werden, die Bescheinigungsmittel zu wählen, den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei Gericht zu bestimmen und in dieser Richtung selbst ihre Interessen zu wahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005479Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013