Norm
VersVG §23Rechtssatz
Unerheblich sind vor allem jene Gefahrerhöhungen, die nur schwache Anhaltspunkte bieten oder kurzfristig wirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080219Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015