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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, in der Beschwerdesache der Gemeinde Tattendorf, vertreten durch Dr. Markus Fellner, Dr. Kurt Wratzfeld u.a., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 2002, Zl. RU5-B-250/001, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung für eine Trockenbaggerung (mitbeteiligte Partei: W Ges.m.b.H.), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem über Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen die erstinstanzliche Bewilligung ergangenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12. Dezember 2002 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung für eine Trockenbaggerung zur Gewinnung von Sand und Kies und die anschließende Rekultivierung auf dem Grundstück Nr. 976/1, KG Tattendorf, erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Gemeinde im
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"Recht auf Unterbleiben der Bewilligung der beantragten Trockenbaggerung
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Recht auf richtige rechtliche Beurteilung des relevanten Sachverhalts unter Zugrundelegung von § 7 NÖ NSchG, insbesondere auf
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Vorschreibung geeigneter Auflagen, die den zu erwartenden Beeinträchtigungen umfassend entgegenwirken und sie bestmöglich mindern;
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Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens, insbesondere
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Gewährung von Parteiengehör sowie vollständige und umfassende Ermittlung des relevanten Sachverhalts durch Einholung aussagekräftiger Sachverständigengutachten, amtswegige Klärung von Widersprüchen in Sachverständigengutachten und eigene rechtliche Beurteilung der Gutachtensergebnisse durch die Behörde, sowie
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ausführliche und nachvollziehbare Begründung der behördlichen Entscheidung;
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Recht auf Erlassung eines einheitlichen gemeinsamen Bescheides nach Durchführung eines konzentrierten Verfahrens gemäß § 9 Abs 2a AVG iVm § 58a AVG",
verletzt erachtet.
Gemäß § 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-2, (NÖ NatSchG) haben in dem auf Grund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 10. Dezember 2001, Zl. 2001/10/0193, dargelegt hat, kommt der Gemeinde nach dieser Bestimmung lediglich die Stellung einer Legal- oder Formalpartei zu, nicht aber ist ihr in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen ein subjektives Recht eingeräumt. Die beschwerdeführende Gemeinde kann daher weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmung des NÖ NatSchG durch die belangte Behörde, noch durch eine unzureichende Erhebung der Entscheidungsgrundlagen in ihren Rechten verletzt sein. Eine Verletzung im Recht, dem Bewilligungsverfahren als Partei beigezogen zu werden, behauptet die beschwerdeführende Gemeinde jedoch nicht.
Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei im geltend gemachten Beschwerdepunkt erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2003
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100040.X00Im RIS seit
23.07.2003Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009