Norm
ABGB §1320 B3Rechtssatz
Das Ausschlagen eines Pferdes, wenn es gebissen wird, ist eine ausgesprochene instinktmäßige Handlung und nicht die Folge besonderer Nervosität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030096Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019