Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
§ 1304 ABGB spricht zwar nur davon, dass eine Schadensteilung einzutreten hat, wenn den Geschädigten ebenfalls ein Verschulden trifft. Es kann aber kein Zweifel darüber herrschen, dass die Betriebsgefahr, insoweit sie als Haftungsgrund anerkannt ist, auch zu einer Belastung des Geschädigten führt, wenn sie auf seiner Seite wirksam wird, und zwar unabhängig davon, ob auf Seiten des Schädigers eine Gefährdungshaftung oder Verschuldenshaftung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027193Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012