Norm
ZPO §235 CRechtssatz
Die Ersetzung eines Streitgegenstandes (hier: Zuhaltung eines bestehenden Bestandvertrages) durch eine anderen (hier: Abgabe einer Willenserklärung bezüglich derselben Wohnung) ist Klagsänderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039935Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020