RS OGH 1978/10/12 7Ob655/78, 1Ob692/85, 8Ob114/97s, 8Ob27/01f, 8Ob3/02b, 5Ob224/08i, 1Ob43/09v, 2Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §810
ABGB §812 A
ABGB §812 G
AußStrG §159 Abs1

Rechtssatz

Die den erbserklärten Erben überlassene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses wird nur durch die rechtskräftige Anordnung der Nachlassabsonderung hinfällig. Die bloße Sicherstellung eines privilegierten Legats berührt hingegen die den Erben überlassene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 655/78
    Entscheidungstext OGH 12.10.1978 7 Ob 655/78
    Veröff: SZ 51/138
  • 1 Ob 692/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 692/85
    nur: Die den erbserklärten Erben überlassene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses wird durch die rechtskräftige Anordnung der Nachlassabsonderung hinfällig. (T1)
  • 8 Ob 114/97s
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Ob 114/97s
    nur T1
  • 8 Ob 27/01f
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 27/01f
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Vertretungsbefugnis des Separationskurators für den Nachlass ist mit dem Zweck seiner Bestellung - Verhinderung der Vermengung des Nachlassvermögens mit jenem des Erben - beschränkt. (T2)
  • 8 Ob 3/02b
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 Ob 3/02b
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 224/08i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist aber insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozessführungsbefugt (2 Ob 103/98f mwN). (T3)
  • 1 Ob 43/09v
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 43/09v
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Nachlassseparation beseitigt nicht die Legitimation des erbserklärten Erben, zur Vermehrung des Nachlasses eine Forderung im Namen der Verlassenschaft geltend zu machen. (T4)
  • 2 Ob 148/10v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 148/10v
    Auch; nur T1; Beisatz: Durch die Bewilligung hört in materieller Hinsicht das ex lege bestehende Verwaltungsrecht des Erben nach § 810 ABGB grundsätzlich auf, soweit die Befugnisse des Separationskurators reichen. (T5); Veröff: SZ 2011/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008227

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten