RS OGH 1978/10/13 9Os151/78

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Veröffentlicht am 13.10.1978
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Norm

StGB §43 Abs1
StPO aF §281 Abs1 Z11
StPO §290 Abs2
StPO §292

Rechtssatz

Wird die Anwendung des § 43 StGB lediglich mit Nichtigkeit unter dem Aspekt der Unzulässigkeit bekämpft (nicht aber auch als Ermessensfehler), dann darf nach Wegfall des Hindernisses (hier: unzulässige Straffestsetzung nach § 13 JGG) ohne Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot die Strafe nicht unbedingt verhängt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091765

Dokumentnummer

JJR_19781013_OGH0002_0090OS00151_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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