Norm
StGB §43 Abs1Rechtssatz
Wird die Anwendung des § 43 StGB lediglich mit Nichtigkeit unter dem Aspekt der Unzulässigkeit bekämpft (nicht aber auch als Ermessensfehler), dann darf nach Wegfall des Hindernisses (hier: unzulässige Straffestsetzung nach § 13 JGG) ohne Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot die Strafe nicht unbedingt verhängt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091765Dokumentnummer
JJR_19781013_OGH0002_0090OS00151_7800000_003