Norm
UWG §2 C2cRechtssatz
Bedient sich ein Unternehmer zu Werbezwecken so allgemeiner Superlative wie "der Größte", " der Führende" oder wie hier "der Meistgekaufte" oder "der absolute Marktführer", dann muss das betreffende Unternehmen oder Produkt seiner Konkurrenz so offenkundig und so beträchtlich überlegen sein, dass diese Spitzenstellung für einen längeren Zeitraum von allen voraussehbaren Wettbewerbsbedingungen Schwankungen weitgehend unabhängig erscheint. (Quanto - "Das ist der absolute Marktführer bei Weichspülern".)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078443Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2013