RS OGH 1978/10/17 4Ob359/78, 4Ob333/81, 4Ob394/81, 4Ob320/83, 4Ob391/84, 4Ob140/89, 4Ob11/92, 4Ob66/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1978
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Norm

UWG §1 D2d
UWG §2 D2
UWG §2 D5
UWG §9 D1

Rechtssatz

Beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehörgegenständen für fremde Erzeugnisse ist eine entsprechende Bezugnahme auf das Hauptprodukt zwar vielfach notwendig, wettbewerbsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn dabei nicht der Eindruck einer gemeinsamen Herkunft erweckt wird. Muss zu diesem Zweck eine fremde Marke verwendet werden, so liegt nur dann eine zulässige Zweckbestimmungsangabe (Verwendungshinweis) und kein Markenbegriff vor, wenn das Zeichen nicht markenmäßig gebraucht wird und nach der Art und Weise der Ankündigung auch für den unbefangenen Durchschnittsbetrachter unzweideutig erkennbar ist, dass der betreffende Gegenstand nicht aus dem Betrieb des Markeninhabers stammt. (Hier: "Feldmühle Melkzitze, passend für Alfa").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 359/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 359/78
    Veröff: GRURInt 1979,164 = ÖBl 1979,15
  • 4 Ob 333/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 333/81
    nur: Beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehörgegenständen für fremde Erzeugnisse ist eine entsprechende Bezugnahme auf das Hauptprodukt zwar vielfach notwendig, wettbewerbsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn dabei nicht der Eindruck einer gemeinsamen Herkunft erweckt wird. (T1); Beisatz: Nicht ausreichend, wenn neben der Angabe der Typenbezeichnung für die die Ersatzteile geeignet sind, lediglich die Marke des Hauptproduktes in Klammer gesetzt ist, auch wenn die äußere Verpackung von der der Originalersatzteile verschieden ist. - (Shure) (T2)
  • 4 Ob 394/81
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 4 Ob 394/81
    Beisatz: JCB-Grabenbagger. (T3)
  • 4 Ob 320/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 320/83
    nur T1; Beisatz: Eine Bezugnahme auf die Hauptware, für welche die Ersatzteile bestimmt sind, ist grundsätzlich zulässig; verwendet die beklagte Partei eigene Bestellnummern für die von ihr vertriebenen Ersatzteile und verweist sie auf die Bestelldaten der klagenden Partei nur deshalb, um ihren Kunden eine verlässliche Identifizierung der Ersatzteile zu ermöglichen, ohne damit aber den Eindruck einer gemeinsamen Herkunft oder eine sonstige Täuschung zu erwecken, liegt weder eine Irreführung (§ 2 UWG) noch ein sittenwidriges Verhalten vor. - Gelenkwellen "verwendbar anstelle von Walterscheid". (T4) Veröff: ÖBl 1984,15
  • 4 Ob 391/84
    Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 391/84
    Auch; Beisatz: Ford-Werkstätte. (T5) Veröff: SZ 58/62 = MR 1985,4 Archiv 16 = GRURInt 1986,825 (Pietzke)
  • 4 Ob 140/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 140/89
    nur T1; Veröff: SZ 62/207 = MR 1990,101
  • 4 Ob 11/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 11/92
    nur T1; Veröff: WBl 1992,305 = ÖBl 1992,16 = GRURInt 1994,357
  • 4 Ob 66/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 66/92
    Auch; Beisatz: Auch bei einem Händler der eine vom Markeninhaber oder einer dazu ermächtigten Person mit der Marke gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware unter dieser Marke ankündigt oder vertreibt gilt daß hiedurch die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt und der Verkehr auch nicht irregeführt wird. (T6) Veröff: MR 1992,252
  • 4 Ob 262/02m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 262/02m
  • 4 Ob 168/05t
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 4 Ob 168/05t
    Beis wie T4
  • 17 Ob 19/11k
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 19/11k
    Vgl; Beisatz: Hier: Bestimmungsangabe nach § 10 Abs 3 MSchG (Art 12 GMV). (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078141

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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