Norm
UWG §1 D2dRechtssatz
Beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehörgegenständen für fremde Erzeugnisse ist eine entsprechende Bezugnahme auf das Hauptprodukt zwar vielfach notwendig, wettbewerbsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn dabei nicht der Eindruck einer gemeinsamen Herkunft erweckt wird. Muss zu diesem Zweck eine fremde Marke verwendet werden, so liegt nur dann eine zulässige Zweckbestimmungsangabe (Verwendungshinweis) und kein Markenbegriff vor, wenn das Zeichen nicht markenmäßig gebraucht wird und nach der Art und Weise der Ankündigung auch für den unbefangenen Durchschnittsbetrachter unzweideutig erkennbar ist, dass der betreffende Gegenstand nicht aus dem Betrieb des Markeninhabers stammt. (Hier: "Feldmühle Melkzitze, passend für Alfa").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078141Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011