Norm
AngG §15Rechtssatz
Die Vorschrift des § 15 AngG ist auch gemäß § 40 AngG zugunsten des Angestellten zwingend, sie betrifft aber nur die von vornherein bestimmten festen Geldbezüge, die nach bestimmten Zeiträumen zu bemessen sind, während Remunerationen oder "andere besondere Entlohnungen", die im § 16 AngG angeführt sind, nicht darunter fallen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ius cogens, Entgelt, Zahlungsfrist, Frist, Fälligkeit, Lohn, Gehalt, Bezüge, Belohnung, dispositiv, Vereinbarung, Prämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028173Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00070_7800000_002