Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIVRechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst sein müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WucherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016894Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022