RS OGH 1978/10/17 3Ob592/77, 6Ob24/07h, 1Ob141/15i, 4Ob76/17f, 7Ob89/17i, 7Ob50/18f, 9Ob37/18h, 5Ob1

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Veröffentlicht am 17.10.1978
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DIV

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst sein müssen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 592/77
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 3 Ob 592/77
  • 6 Ob 24/07h
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 24/07h
    Auch; Beisatz: Der Wucherer braucht zwar die für die Willensbildung des Bewucherten ungünstige Situation nicht herbeigeführt zu haben, und auch Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich; er muss die ungünstige Situation aber vorsätzlich oder fahrlässig ausgenützt haben, dh er musste die Lage des Bewucherten und das grobe Missverhältnis der Leistungen gekannt haben oder er hätte dies alles erkennen müssen. (T1)
  • 1 Ob 141/15i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 141/15i
    Vgl auch; Beisatz: Das verpönte Ausnützen („Ausbeuten“) kommt auch in Betracht, wenn der Benachteiligte selbst den Abschluss des für ihn ungünstigen Geschäfts angeboten hat, sofern (zumindest) eine der alternativ aufgezählten Voraussetzungen vorliegt. (T2)
    Beisatz: Hier: Ankauf eines Liegenschaftsanteils, welcher vom Benachteiligten in einer Zwangslage und leichtsinnig zu einem ganz erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis angeboten wurde. (T3)
  • 4 Ob 76/17f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 76/17f
    Auch
  • 7 Ob 89/17i
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 89/17i
  • 7 Ob 50/18f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 50/18f
  • 9 Ob 37/18h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 37/18h
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 176/21z
    Entscheidungstext OGH 13.01.2022 5 Ob 176/21z

Schlagworte

Wucher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016894

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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