Norm
SGG aF §12 Abs1 DRechtssatz
Das Mitführung einer Suchtgiftmenge zwecks Weitergabe an einen Interessenten ist in abstracto zur Herbeiführung des verpönten Erfolges (inverkehrsetzen des Suchtgiftes) auch dann geeignet, wenn der Käufer unter Aufsicht der Sicherheitsbehörden (als agent provocateur) handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088030Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0110OS00087_7800000_001