Norm
StGB §82Rechtssatz
Auch ein bereits Hilfloser (Säugling, Querschnittgelähmter, Schwerverletzter) kann ausgesetzt werden (dadurch, daß er aus einer relativ gesicherten Lage in eine für ihn gefährdete verbracht wird).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092307Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0090OS00209_7700000_001