Norm
UWG §14 CRechtssatz
Zivilrechtliche Ansprüche nach dem UWG sind bei einer GmbH nur gegen die Gesellschaft selbst und ihre Geschäftsführer, nicht aber auch gegen einzelne Gesellschafter geltend zu machen; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß auf Grund der Größe der Stammeinlage im Innenverhältnis eine Einflußmöglichkeit zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079503Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00348_7800000_004