Beisatz: Schon gar nicht bei einer österreichischen Beamtin, bei der Wohlverhalten und Gesetzestreue von jedem recht und billig Denkenden vorausgesetzt wird. (T11)
Vgl auch; Beisatz: Auch nicht dreieinhalb Jahre. (T12); Beisatz: Die Judikatur orientiert sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungszeit (WK-StGB - 2 § 32 Rz 45). (T13)