Norm
StGB §82Rechtssatz
§ 82 StGB ist ein Erfolgsdelikt, das mit Eintritt der konkreten Lebensgefahr (die durch das Imstichlassen entweder erst geschaffen oder vergrößert wurde) vollendet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020