Norm
UWG §28Rechtssatz
Maßgeblich ist, daß die angesprochenen Interessenten in ihrem Kaufentschluß von der Aussicht auf die Möglichkeit eines Gewinnes oder die Erleichterung und Erhöhung dieser Möglichkeit beeinflußt werden, sodaß sie die Ware aus diesem Grund und nicht wegen ihrer Preisgünstigkeit, ihrer Qualität oder aus einem sonstigen sachlichen Grund erwerben, auf die Interessenten also offen oder versteckt ein Kaufzwang ausgeübt wird, oder sie doch veranlaßt werden, sich mit der Ware zu befassen, ohne die Angebote der Mitbewerber zu prüfen, weil sie von dieser Prüfung durch den übertriebenen Anlockeffekt infolge des Appels an die Spielsucht abgelenkt und abgehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079729Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00358_7800000_001