Norm
StGB §21Rechtssatz
Die "Abartigkeit höheren Grades" muß allein nicht zum Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit führen, kam es aber nach Hinzutritt eines Umstands (hier Alkoholkonsum) zum Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit, so kommt Abs 1, sonst Abs 2 des § 21 StGB zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089964Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0090OS00096_7800000_001