Norm
StGB §21Rechtssatz
Die geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad braucht weder ausschließlich noch überwiegend Ursache der Zurechnungsfähigkeit sein; es genügt, wenn die Zurechnungsfähigkeit auch auf dieser Abartigkeit beruht (hier: die Abartigkeit bewirkte nur zusammen mit dem genossenen Alkoholkonsum die Unzurechnungsfähigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090166Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0090OS00096_7800000_002