RS OGH 1978/10/17 9Os96/78, 15Os144/89, 15Os62/90

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Veröffentlicht am 17.10.1978
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Norm

StGB §21

Rechtssatz

Die geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad braucht weder ausschließlich noch überwiegend Ursache der Zurechnungsfähigkeit sein; es genügt, wenn die Zurechnungsfähigkeit auch auf dieser Abartigkeit beruht (hier: die Abartigkeit bewirkte nur zusammen mit dem genossenen Alkoholkonsum die Unzurechnungsfähigkeit).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090166

Dokumentnummer

JJR_19781017_OGH0002_0090OS00096_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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