Norm
SGG aF §12 Abs1 ARechtssatz
Die Bevorratung einer Suchtgiftmenge durch Verstecken in fremden Räumen stellt, wenn der Absatz des Suchtgiftes erst in einem späteren, noch ungewissen Zeitpunkt an einen noch unbestimmten Personenkreis erfolgen soll, noch kein in unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegendes Tatverhalten im Sinne der §§ 15 StGB, 6 Abs 1 SGG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088072Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0110OS00087_7800000_002