RS OGH 1978/10/17 4Ob70/78

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Veröffentlicht am 17.10.1978
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Norm

AngG §16 I

Rechtssatz

In der Vereinbarung über die Begründung des Anspruches auf eine "besondere Entlohnung" können auch bestimmte Voraussetzungen für sein Entstehen festgelegt werden. Es muß daher auch als zulässig angesehen werden, eine besondere Vereinbarung über die Fälligkeit eines solchen Anspruches zu treffen. Wenn somit die Fälligkeit eines Urlaubszuschußes anders festgelegt wird als die Fälligkeit des Urlaubsentgeltes nach § 17 Abs 4 AngG, so liegt kein Verstoß gegen eine zwingende Rechtsvorschrift vor. Erst bei Fehlen einer (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarung ist die Fälligkeit nach Natur und Zweck der Leistung zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 70/78

Schlagworte

SW: Angestellte, periodische Remuneration, Zuschuß, freiwillige Zuwendung, Urlaubsgeld, Sozialleistung, Prämie, Entgelt, Lohn, Gehalt, dispositiv, Sonderzahlung, Vergünstigung, Gratifikation, Vertragsfreiheit, Dispositionsfreiheit, Freiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028201

Dokumentnummer

JJR_19781017_OGH0002_0040OB00070_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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