Norm
JN §33Rechtssatz
Bei obwaltender Gefahr sollen die Interessen der Partei nicht unter dem Prinzip leiden, daß der örtliche Sprengel des Gerichtes eingehalten werden muß. Weder der Grundsatz des § 32 Abs 1 JN noch die enge Begrenzung der Ausnahmen nach § 33 JN sind dabei durch verfahrensrechtliche Folgen sanktioniert. Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 32 Abs 1 und 33 JN vorgenommene Amtshandlung ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042057Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00567_7800000_001