RS OGH 1978/10/17 4Ob567/78, 1Ob167/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1978
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Norm

JN §33
ZPO §477 Z3 D3

Rechtssatz

Bei obwaltender Gefahr sollen die Interessen der Partei nicht unter dem Prinzip leiden, daß der örtliche Sprengel des Gerichtes eingehalten werden muß. Weder der Grundsatz des § 32 Abs 1 JN noch die enge Begrenzung der Ausnahmen nach § 33 JN sind dabei durch verfahrensrechtliche Folgen sanktioniert. Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 32 Abs 1 und 33 JN vorgenommene Amtshandlung ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 567/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 567/78
    Veröff: SZ 51/140
  • 1 Ob 167/02v
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 167/02v
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Ersatzlose Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanz, mit der es einem Sachverständigen die Schätzung von Liegenschaften und Gesellschaftsanteilen im Nebensprengel auftrug. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042057

Dokumentnummer

JJR_19781017_OGH0002_0040OB00567_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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