Norm
UWG §28Rechtssatz
Es kommt nicht auf das Ausmaß der Beteiligung der Beklagten an der Durchführung des Gewinnspieles, sondern auf das Ausmaß der Verbindung dieser Durchführung mit dem Absatz der Ware der Beklagten an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079755Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00358_7800000_002