Norm
UWG §28Rechtssatz
Nicht wesentlich ist, ob Waren des eigenen Betriebes oder eines fremden Betriebes als Gewinn ausgesetzt sind und ob derjenige, dessen Warenabsatz mit der Werbung durch ein Gewinnspiel verknüpft wird, das Spiel selbst, allein oder zusammen mit einem oder mehreren Dritten durchführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079760Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00358_7800000_003