Norm
StGB §95Rechtssatz
Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes (auch von einem anderen verschuldetes) Ereignis, das erheblichen Schaden verursacht oder einen solchen befürchten läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093535Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0090OS00209_7700000_006