- 1 Ob 16/78
Entscheidungstext OGH 18.10.1978 1 Ob 16/78
Veröff: JBl 1980,42 = RZ 1980/18 S 109
- 1 Ob 26/79
Auch; Veröff: SZ 52/119 = JBl 1980,485
- 1 Ob 9/80
Veröff: SZ 53/61
- 1 Ob 39/80
Veröff: SZ 54/86 = JBl 1982,658
- 1 Ob 24/81
Veröff: SZ 55/81 = JBl 1983,326
- 1 Ob 34/82
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 1 Ob 34/82
Auch; Veröff: SZ 55/190
- 1 Ob 41/83
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 41/83
Auch
- 1 Ob 3/85
- 1 Ob 18/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 18/95
Auch: nur: Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. (T1)
Beisatz: Der weite Rechtsmittelbegriff umfasst nicht nur ordentliche, sondern auch außerordentliche Rechtsmittel der Gerichtsbarkeit und Verwaltung, darüber hinaus aber auch alle anderen Rechtsbehelfe. (T2)
Veröff: SZ 68/133
- 1 Ob 22/95
Auch; Veröff: SZ 68/156
- 1 Ob 241/97s
nur: Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn. (T3)
Beisatz: Unter anderem nicht nur ordentliche, sondern auch außerordentliche Rechtsmittel der Gerichtsbarkeit. (T4)
Veröff: SZ 71/7
- 1 Ob 107/97k
nur: Das Gesetz überlässt zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat. (T5)
Veröff: SZ 71/75
- 1 Ob 391/97z
nur T1; Veröff: SZ 71/98
- 1 Ob 362/98m
Veröff: SZ 72/29
- 1 Ob 353/99i
- 1 Ob 272/99b
Auch; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als der durch schuldhaft rechtswidriges Verhalten von Organen eines Rechtsträgers Geschädigte zunächst die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung des Schadens ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die im
§ 2 Abs 2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen hat. (T6)
- 1 Ob 95/00b
Vgl; Beisatz: Unter Rechtsmittel im Sinne des
§ 2 Abs 2 AHG sind aber nur prozessuale Rechtsbehelfe - wenn auch im weiteren Sinn - zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen. (T7)
Beisatz: Grundsätzlich kann die Partei jedoch - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. (T8)
- 1 Ob 310/01x
nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Unterlassung von Urgenzen ist kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach
§ 2 Abs 2 AHG. (T9)
Veröff: SZ 2002/27
- 1 Ob 181/03d
Auch; nur T1; Beis ähnlich T6; Beisatz: Auch der Widerspruch gegen das Protokoll gemäß §§ 212, 212a ZPO ist ein Rechtsmittel im Sinn des
§ 2 Abs 2 AHG. (T10)
Veröff: SZ 2004/74
- 1 Ob 231/03g
Vgl auch; Beisatz: Überlegungen in Richtung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes anzustellen, ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, weshalb die Tatsache, dass gegen den Bescheid keine Berufung erhoben wurde, mangels Verschuldens nicht zum Nachteil des Betroffenen ausschlagen kann. (T11)
Veröff: SZ 2004/118
- 1 Ob 113/07k
Beisatz: Hier: Unterlassen von Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf und eines Rekurses gegen den gerichtlichen Verteilungsbeschluss im Konkursverfahren. (T12)
Veröff: SZ 2007/126
- 1 Ob 197/10t
Auch
- 1 Ob 123/15t
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 123/15t
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden ? kein Verstoß gegen
§ 2 Abs 2 AHG. (T13)
Veröff: SZ 2015/85
- 1 Ob 68/16f
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 68/16f
Auch; Beisatz: Die Partei muss das Rechtsmittel nicht nur überhaupt erheben, sondern es darüber hinaus auch so formulieren, dass die darüber entscheidende Instanz in der Lage ist, den behaupteten Beurteilungs- oder Verfahrensfehler aufzugreifen und zu korrigieren. (T14)
- 1 Ob 81/17v
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 81/17v
Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Antrag auf Abänderung des Nichtzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht gemäß
§ 508 ZPO. (T15)
- 1 Ob 150/18t
Beis wie T14; Beis wie T15
- 1 Ob 197/18d
Vgl auch
- 1 Ob 215/18a
Auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und fehlende Darlegung substantiierter ? angeblich trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens iSd
§ 127 Abs 3 StPO verbliebener ? Mängel des Gutachtens in der Nichtigkeitsbeschwerde. (T16)
- 1 Ob 100/22w
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 100/22w
Auch; Beis wie T14