Vgl; Beisatz: Erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefinden durch länger fortdauernde oder sich wiederholende Schmerzen, wobei sich der Täter der grausamen Wirkungen seiner Tat bewusst sein muss. (T1)
Vgl; Beisatz: Darunter sind einen gewissen Zeitraum andauernde oder sich wiederholende Schmerzen, Leiden, aber auch Angstzustände zu verstehen, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder psychischen Wohlbefindens verbunden sind. (T5); Veröff: SSt 57/66 = JBl 1987,259
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB setzt den Eintritt weiterer Tatfolgen – etwa eines (die Tat überdauernden) Schadens an der psychischen Gesundheit – nicht voraus. (T6)