RS OGH 1978/10/18 1Ob727/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1978
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Norm

AußStrG §16 BII1b
AußStrG §16 BII2g
AußStrG §16 BII3c
AußStrG §18A

Rechtssatz

Von einem besonders schwerwiegenden, einem Nichtigkeitsgrund gleichzuhaltenden Verfahrensverstoß muß dann gesprochen werden, wenn sich das Rekursgericht zu Unrecht an die Rechtskraft eines Beschlusses gebunden erachtete, aus diesem Grund eine im Rekurs vorgebrachte Neuerung nicht wahrnehmen zu dürfen glaubte und dies zur Folge hätte, daß ein Erbansprecher von der Entscheidung über seinen Anspruch noch vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 727/78
    Entscheidungstext OGH 18.10.1978 1 Ob 727/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007409

Dokumentnummer

JJR_19781018_OGH0002_0010OB00727_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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