Norm
ZPO §502 Abs4 ERechtssatz
Die Revision ist in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmungen über den Schutz der Mieter Anwendung finden, gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes nur aus dem in § 503 Z 4 ZPO bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde. Auf den Wert des Streitgegenstandes (§ 502 Abs 3 ZPO kommt es daher nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042726Dokumentnummer
JJR_19781018_OGH0002_0010OB00710_7800000_001