Norm
AußStrG §16 BII2oRechtssatz
Keine Nichtigkeit bei Beurteilung der Frage, ob letztwillige Anordnungen ausschließlich durch den im Verlassenschaftsverfahren bestellten Gerichtskommissär kundzumachen sind oder ob hiezu auch ein anderer Notar zum Gerichtskommissär bestellt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007509Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013