Norm
KO §30 Abs1 Z3Rechtssatz
Der wesentliche Unterschied zwischen den Anfechtungstatbeständen des § 30 Abs 1 Z 3 KO und des § 31 Abs 1 Z 2 KO besteht darin, dass bei jenem Kenntnis oder Kennenmüssen von der Begünstigungsabsicht vorliegen muss, bei diesem dagegen Kenntnis oder Kennenmüssen von der Zahlungsunfähigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0064593Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013