RS OGH 1978/10/19 7Ob698/78, 6Ob37/01m, 3Ob99/10w

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Veröffentlicht am 19.10.1978
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Norm

KO §30 Abs1 Z3
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der wesentliche Unterschied zwischen den Anfechtungstatbeständen des § 30 Abs 1 Z 3 KO und des § 31 Abs 1 Z 2 KO besteht darin, dass bei jenem Kenntnis oder Kennenmüssen von der Begünstigungsabsicht vorliegen muss, bei diesem dagegen Kenntnis oder Kennenmüssen von der Zahlungsunfähigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0064593

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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