Norm
ABGB §961Rechtssatz
Der Entlehner kann dem Verleiher einer fremden Sache den Mangel seines Eigentums selbst dann nicht entgegenhalten wenn er behauptet, vom Eigentümer der verliehenen Sache zu deren Zurückbehaltung ermächtigt worden zu sein. Gegen allfällige in diesen Fall bestehende widerstreitende Herausgabeansprüche kann sich der Entlehner bis zu einem gewissen Grad durch die Benennung des Auktors schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019000Dokumentnummer
JJR_19781019_OGH0002_0070OB00648_7800000_001