RS OGH 1978/10/19 7Ob648/78, 7Ob689/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1978
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Norm

ABGB §961
ABGB §972
ABGB §973
ZPO §21 ff

Rechtssatz

Der Entlehner kann dem Verleiher einer fremden Sache den Mangel seines Eigentums selbst dann nicht entgegenhalten wenn er behauptet, vom Eigentümer der verliehenen Sache zu deren Zurückbehaltung ermächtigt worden zu sein. Gegen allfällige in diesen Fall bestehende widerstreitende Herausgabeansprüche kann sich der Entlehner bis zu einem gewissen Grad durch die Benennung des Auktors schützen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 648/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 648/78
  • 7 Ob 689/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob 689/90
    Vgl auch; nur: Der Entlehner kann dem Verleiher einer fremden Sache den Mangel seines Eigentums selbst dann nicht entgegenhalten wenn er behauptet, vom Eigentümer der verliehenen Sache zu deren Zurückbehaltung ermächtigt worden zu sein. (T1) Veröff: NZ 1991,314

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019000

Dokumentnummer

JJR_19781019_OGH0002_0070OB00648_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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