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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, in der Beschwerdesache der Gemeinde Fritzens, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 21/I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. Oktober 2001, Zl. U-13.406/78, betreffend Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: E GesmbH in I), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Eisenbahnprojekts im Abschnitt Kilometer 21,439 bis Kilometer 62,470 nach Maßgabe des naturschutzrechtlichen Einreichoperates nach näher genannten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 und der Naturschutzverordnung 1997 unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt. Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid bei der Feststellung des Sachverhalts u.a. auf die Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens für den "Ausbau Unterinntal" bzw. "Eisenbahnachse Brenner (München-Verona)".
Nach der Baubeschreibung soll die Hochleistungsstrecke im Anschluss an ein parallel zur Autobahn A 12 bis zur Ortschaft Stans führendes Teilstück als Tunnelstrecke bis zur Galerie Terfens führen und sodann das Teilstück Fritzens-Baumkirchen als Unterflurtrasse errichtet werden. Der die beschwerdeführende Gemeinde betreffende Teil des Gesamtprojekts ist der als "Abschnitt 7" bezeichnete Teil von km 55,755 bis km 62,470.
Die Einwendungen der beschwerdeführenden Gemeinde wurden als unbegründet abgewiesen. In der Beschwerde wendet sich die beschwerdeführende Gemeinde unter Berufung auf ihre aus § 41 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 ableitbaren subjektiven Rechte insoweit gegen die erteilte Bewilligung, als diese massive Nachteile in Bezug auf die Raumordnung mit sich brächten. Unter anderem wurde eine ursprüngliche Zusage, eine projektierte Rettungszufahrt auf der Unterflurtrasse auch als Verbindungsstraße für den PKW-Verkehr zwischen den Gemeinden Fritzens und Terfens zu benützen urgiert. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere im Zusammenhang mit den im Projekt vorgesehenen Uferverbauungsmaßnahmen die Verletzung ihres Parteiengehörs geltend. Dabei wird insbesondere auf die Berührung einer Bootsanlegestelle, der große regionale Bedeutung für Feuerwehr, Gemeinde und Wasserrettung sowie Bundesheer zukomme, hingewiesen. Es sei kein anderer Bootsanlegeplatz im gesamten Bereich Wattens - Fritzens - Baumkirchen vorhanden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Mit Schreiben vom 18. April 2002 teilte die beschwerdeführende Gemeinde mit, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2002, Zl. U-13.406/99, eine Klaglosstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Beschwerdepunktes "Parteiengehör" bezüglich der Bootsanlegestelle erfolgt sei. Dies gelte auch für den Beschwerdepunkt der unvollkommenen Erledigung der Angelegenheit in diesem Umfang. Durch den genannten Bescheid seien die an der Bootsanlegestelle bestehenden Interessen der Gemeinde nunmehr gewahrt. Die Wahrung dieser Interessen sei von Bedeutung, da die bezogene Bootsanlegestelle die einzige im Bereich Wattens - Fritzens - Baumkirchen sei. Die Bootsanlegestelle bleibe nunmehr erhalten und die Zufahrt zu ihr sei möglich. Es sei damit auch der Gemeingebrauch zur Schotterentnahme weiterhin gewährleistet, was auch wegen der Streusplittgewinnung für die Beschwerdeführerin von wesentlicher Bedeutung sei. Darüber hinaus könne der Weg auch von Feuerwehr und Rettungsdiensten genützt werden.
Mit weiterem Schreiben vom 16. Oktober 2002 teilte die Beschwerdeführerin nunmehr mit, dass durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. August 2002, U-13.406/121, eine weitere Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Beschwerdepunktes "raumplanerische Interessen der Gemeinde im Zusammenhang mit der Gemeindeverbindungsstraße Terfens - Fritzens" erfolgt sei. Die Straße verlaufe nunmehr auf der überdeckten Neubaustrecke und es könne die Zufahrt nunmehr auch als Verbindungsstrecke zwischen den Gemeinden Terfens und Fritzens verwendet werden.
Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes um Klarstellung, ob die ausdrücklich auf die beiden genannten Aspekte bezogenen Klaglosstellungserklärungen als Erklärung zu verstehen sind, dass eine Klaglosstellung hinsichtlich des gesamten Beschwerdepunktes eingetreten sei, erklärte sich die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 21. März 2003 gänzlich für klaglos gestellt.
1. Auf Grund des zuletzt genannten Schreibens ist klar gestellt, dass mit den in den genannten Schreiben vom 18. April 2002 und vom 16. Oktober 2002 angesprochenen Bescheidänderungen den Einwendungen der beschwerdeführende Gemeinde zur Gänze Rechnung getragen wurde.
2. Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Durch diese Regelung soll - dem Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Rechnung tragend - die meritorische Behandlung von praktisch bedeutungslos gewordenen Beschwerdefällen ausgeschlossen werden.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, oder den Beschluss vom 18. Mai 1999, 95/21/1005).
Durch die Abänderung des angefochtenen Bescheides auf Grund der Anträge der mitbeteiligten Partei mit den oben genannten Bescheiden wurde der angefochtene Bescheid in jenen Punkten, durch die sich die beschwerdeführende Gemeinde in der Beschwerde für beschwert erklärt hatte, im Sinne des Beschwerdevorbringens aufgehoben und durch den nunmehrigen Bescheidinhalt ersetzt.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat sich ausdrücklich als klaglosgestellt erklärt. Es ist auch nichts ersichtlich, was darauf hindeuten würde, dass der angefochtene Bescheid in seiner ursprünglichen (zunächst mit der Beschwerde bekämpften) Fassung noch nachteilige Wirkungen für die beschwerdeführende Gemeinde entfalten könnte.
3. Die Beschwerde war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Gemäß § 56 Abs. 1 VwGG war die beschwerdeführende Gemeinde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG anzusehen. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den für die Schriftsätze vom 18. April 2002, vom 16. Oktober 2002 und vom 21. März 2003 beantragten Schriftsatzaufwand, weil ein solcher gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG und der genannten Verordnung nur ein Mal - für das Verfassen der Beschwerde - zusteht (der in den Schriftsätzen dem jeweiligen Antrag offenbar zu Grunde gelegte Pauschalsatz nach § 1 Z 1 lit. c der genannten Verordnung ist jener Betrag, der bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 56 zweiter Satz VwGG ein Mal - für das Verfassen der Beschwerde - zusteht und kommt daher im Beschwerdefall nicht zur Anwendung; Aufwandersatz für weitere Schriftsätze ist nicht vorgesehen).
Wien, am 31. März 2003
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100234.X00Im RIS seit
23.07.2003