Norm
KO §30Rechtssatz
Die Begünstigungsabsicht nach § 30 KO kann ohne Benachteiligungsabsicht bestehen, insbesondere dann, wenn der Gemeinschuldner bei der etwa zur Beruhigung des andringenden Anfechtungsgegners vorgenommenen Deckung hofft, des drohenden Verfalls Herr zu werden oder den bereits eingetretenen Vermögensverfall zu überwinden und dann auch die anderen Gläubiger voll und zeitgerecht befriedigen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0064491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013