- 2 Ob 137/78
Entscheidungstext OGH 19.10.1978 2 Ob 137/78
- 8 Ob 235/79
Auch; Veröff: SZ 53/49 = ZVR 1980/342 S 341
- 2 Ob 541/81
Beisatz: Ausrutschen auf einer Weinbeere bei einem Obststand. (T1) Veröff: RZ 1982/50 S 195
- 7 Ob 594/83
Entscheidungstext OGH 05.05.1983 7 Ob 594/83
Beisatz: Hier: Neuerliche Eisbildung auf Apothekenstufen innerhalb kürzester Zeit. (T2)
- 1 Ob 605/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 605/83
Auch
- 1 Ob 667/83
Entscheidungstext OGH 13.07.1983 1 Ob 667/83
nur: Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit. (T3) Veröff: ZVR 1984/280 S 283
- 8 Ob 132/83
Entscheidungstext OGH 22.09.1983 8 Ob 132/83
nur T3; Beisatz: Hier: Veranstalter von Autorennen muss eine die Sicherheit gewährleistende Organisation schaffen. (T4) Veröff: ZVR 1984/139 S 146
- 8 Ob 567/84
- 8 Ob 57/85
- 7 Ob 558/87
Beisatz: Ausrutschen auf einem Salatblatt vor Kasse in Selbstbedienungsgeschäft. (T5) Veröff: ZVR 1989/28 S 47
- 4 Ob 609/87
nur T3; Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318
- 8 Ob 622/88
nur T3
- 6 Ob 578/89
nur T3
- 1 Ob 5/91
Vgl auch
- 2 Ob 32/92
nur T3; Veröff: ZVR 1993/62 S 146
- 2 Ob 513/96
Auch; nur T3
- 2 Ob 2288/96a
Entscheidungstext OGH 31.10.1996 2 Ob 2288/96a
Auch; nur T3; Beisatz: Befand sich bei einem Eislaufplatz zwischen den Kabinen und der Eislauffläche auf den dort befindlichen Gummimatten schon seit längerer Zeit eine Eisfläche, ist es keine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, wenn man vom Verkehrssicherungspflichtigen verlangt, auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass durch diese Eisfläche niemand zum Sturz kommt, sei es etwa dadurch, dass diese Eisfläche weggeschlagen wird, sei es dadurch, dass sie gekennzeichnet wird oder sei es letztlich dadurch, dass geeignete Geländer angebracht werden, die es dem Benutzer des Weges ermöglichen, sich abzustützen. (T6)
- 4 Ob 124/98h
Auch; nur T3
- 2 Ob 129/98d
nur T3
- 4 Ob 3/99s
- 1 Ob 338/98g
nur T3
- 2 Ob 35/97d
Vgl auch
- 7 Ob 51/00a
Auch
- 10 Ob 26/00x
nur T3; Beisatz: Hier: Sturz auf nassem Fliesenboden im Kaufhaus. (T7)
- 9 Ob 162/00i
Vgl; Beisatz: Hier: Ausrutschen eines Gastes vor dem Fenster eines Gasthauses auf 1096 m Höhe, welches außerhalb des Zugangsbereiches liegt. (T8)
- 6 Ob 333/00i
nur T3
- 2 Ob 47/01b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Warnpflicht besteht auch bei einer Vielzahl von Gewässern. (T9)
- 7 Ob 156/01v
Beisatz: Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. (T10)
- 1 Ob 269/00s
- 5 Ob 273/03p
nur T3
- 4 Ob 46/04z
Beis wie T10; Beisatz: In der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. (T11)
- 7 Ob 28/04z
Auch; nur T3
- 3 Ob 72/04s
Auch; nur T3
- 7 Ob 118/04k
- 1 Ob 103/04k
Vgl; Beisatz: Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern ist nicht üblich und auch nicht erforderlich. (T12); Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T13)
- 3 Ob 160/04g
nur T3; Beisatz: Die beklagte Partei kann sich jedoch nicht durch den Hinweis auf die mangelnde Eigentümerstellung an dem Gehsteig, auf dem der Unfall geschah, entlasten. Vielmehr wäre es ihr angesichts der Lage der Gefahrenstelle unmittelbar vor ihrem Geschäftseingang nach deren Erkennen durchaus zuzumuten, zweckdienliche Maßnahmen zum Schutz insbesondere von das Geschäft verlassenden Kunden zu unternehmen. (T14)
- 7 Ob 255/04g
- 8 Ob 56/05a
- 7 Ob 245/05p
Beisatz: Der Krankenhausträger ist gegenüber Patienten und Dritten verpflichtet, entsprechende Maßnahme in einer Krankenhausstation, auf der regelmäßig schwere Schädelverletzungen behandelt werden, zu treffen, um im Zuge solcher Operationen häufig auftretende hirnorganische Durchgangssyndrome mit damit verbundenen Fluchttendenzen und selbstschädigenden Handlungen der Patienten hintanzuhalten. (T15)
- 6 Ob 294/05m
Beisatz: Die Möglichkeit einer Gefahr muss erkennbar sein und vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können. (T16); Beisatz: Hier: Die Gefahr des Besteigens der Pyramide durch Kinder war nicht nur wegen des festgestellten tatsächlichen Spielens von Kindern auf der Pyramide erkennbar war, sondern schon aufgrund der Eigenschaft des Bauwerks als geradezu „magischer Anziehungspunkt" für Kinder. Das Aufstellen eines Warnschilds und/oder einer Absperrung mittels Pflöcken und Bändern wäre eine mögliche und zumutbare Abwehrmaßnahme gewesen. (T17)
- 7 Ob 73/06w
- 2 Ob 265/06v
Beisatz: Hier: Sturz beim Einsteigen in U-Bahn. (T18)
- 10 Ob 18/07f
- 2 Ob 158/06h
nur T3; Beisatz: Es würde zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht des Beklagten und seiner Repräsentanten führen, wollte man ihm trotz der jahrelangen zuverlässigen Erfüllung der Räumungs- und Streupflichten durch den Hausbetreuer ohne Hinweis auf deren Vernachlässigung im Einzelfall besondere Kontroll- und eigene Verkehrssicherungsmaßnahmen auferlegen. (T19)
- 4 Ob 56/07z
Beisatz: Hier: Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T20)
- 2 Ob 87/07v
Auch
- 2 Ob 99/07h
Auch; nur T3; Beis wie T11
- 2 Ob 79/08v
Auch; Vgl Beis wie T11
- 1 Ob 114/08h
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
- 10 Ob 15/08s
Auch; nur T3; Beisatz: Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. (T21); Beisatz: Zumutbar ist es dabei grundsätzlich, eine die Erfüllung der Sicherungspflicht gewährleistende Organisation zu schaffen und zu unterhalten, deren Fehlen ein Eigenverschulden darstellen würde. (T22); Beisatz: Hier: Verletzung einer Besucherin eines Krampuslaufs; Haftung des Veranstalters verneint. (T23)
- 4 Ob 75/09x
Auch
- 1 Ob 62/10i
nur T3; Beis wie T10; Beis wie T11
- 9 Ob 40/09m
nur T3
- 7 Ob 133/10z
- 7 Ob 250/10f
Auch
- 7 Ob 95/11p
- 2 Ob 79/11y
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 79/11y
Auch; nur T3
- 4 Ob 203/11y
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 203/11y
Auch; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T21
- 8 Ob 84/12d
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 84/12d
Veröff: SZ 2012/91
- 7 Ob 151/12z
Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 151/12z
Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T24)
- 8 Ob 14/13m
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 14/13m
Auch; Beis wie T21
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