Norm
ABGB §148 Abs2 BRechtssatz
Ob und inwiefern den Großeltern ein Besuchsrecht zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab. Darüber hinaus darf aber durch das Besuchsrecht der Großeltern auch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteiles) oder deren Beziehungen zum Kind gestört werden. Hiebei ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0048004Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019