Norm
StGB §149Rechtssatz
Die Täuschung über Tatsachen muß gegenüber einem zur Prüfung der erforderlichen gültigen Fahrausweises und damit des Nachweises über den bezahlten Fahrpreis bestellten und berufenen Organ (= Zugschaffner) geschehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094738Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0090OS00207_7700000_001