Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse fallen auch dann unter die Bestimmung des § 2 UWG, wenn sie nicht "in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind", sondern etwa nur gegenüber einer einzigen Person gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078383Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00383_7800000_001