- 4 Ob 91/78
Veröff: SZ 51/146 = Arb 9742 = ZAS 1979,176 (mit Anm. v. Marhold) = RdA 1979,394 (mit Anm. v. Raschauer)
- 1 Ob 550/84
Veröff: SZ 57/98 = EvBl 1985/32 S 149 = JBl 1985,159 = VersR 1986,1179
- 8 Ob 40/89
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schutz einer "Privatsphäre" der im insolvenzrechtlichen Liquidationsstadium befindlichen Gesellschaft kommt von vornherein nicht in Betracht. (T1)
- 8 Ob 41/89
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 98/92
Auch
- 6 Ob 2401/96y
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 2401/96y
Veröff: SZ 70/18
- 7 Ob 89/97g
- 7 Ob 150/97b
Auch
- 4 Ob 368/97i
Vgl auch
- 1 Ob 341/99z
Veröff: SZ 73/87
- 6 Ob 283/01p
Veröff: SZ 2002/107
- 8 Ob 108/05y
Beisatz: Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßiger erlangter Information über die Geheimsphäre. (T2)
Veröff: SZ 2005/185
- 6 Ob 167/06m
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für das Recht auf Namensanonymität. Der Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite ist aber mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird dabei zur Verneinung der Rechtswidrigkeit einer Namensnennung führen, wenn der Namensträger selbst sachlichen Anlass zur Nennung gegeben hat. Ob tatsächlich ein solcher Anlass gegeben war, ist ebenso Einzelfallbeurteilung wie das Ergebnis der Interessenabwägung. (T3)
Beisatz: Hier: Nennung einer privaten Handynummer und einer privaten E-mail wenn die Daten in mehreren Publikationen (unter anderem auf verschiedenen Websites) aufgeschienen sind. (T4)
- 6 Ob 6/06k
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. (T5)
- 6 Ob 103/07a
Beis wie T2
- 4 Ob 200/11g
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 200/11g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eingriff in die Intimsphäre. (T6)
- 8 Ob 125/11g
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 125/11g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
Veröff: SZ 2012/10
- 6 Ob 21/13a
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
Beis wie T2; Beisatz: Die Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig und können durch einstweilige Verfügung gemäß
§ 381 Z 2 EO geschützt werden. (T7)
- 3 Ob 197/13m
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 197/13m
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 47/14s
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 47/14s
Vgl; Beisatz: Hier: Montage von Videokameraattrappen. (T8)
- 6 Ob 230/15i
Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 230/15i
Vgl; Beis wie T2 nur: Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßiger erlangter Information über die Geheimsphäre. (T9)
Beisatz: Schutzgegenstand ist die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen. Das gilt auch für das Berufs? und Geschäftsleben, ohne dass Berufs? und Geschäftsgeheimnisse über
§ 16 ABGB geschützt sind. (T10)
- 6 Ob 209/16b
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
Beis wie T9
- 6 Ob 231/16p
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
Beis wie T2 nur: Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person. (T11)
- 3 Ob 195/17y
Beis wie T11
- 6 Ob 16/18y
Vgl; Beis wie T11
- 4 Ob 69/18b
- 6 Ob 110/18x
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10
- 6 Ob 112/18s
Vgl
- 6 Ob 198/18p
Vgl; Beis wie T3
- 6 Ob 181/18p
Vgl; Beis wie T3
- 6 Ob 83/19b
Beis wie T9; Beis wie T10
- 6 Ob 6/19d
Beis wie T9; Veröff: SZ 2019/59
- 6 Ob 236/19b
Vgl; Beis wie T10 nur: Schutzgegenstand ist die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen. (T12)
- 6 Ob 36/22w
Vgl; Beisatz: Aus
§ 16 ABGB wird – ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 EMRK; § 1 DSG) – das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet. (T13)