Norm
ABGB §16Rechtssatz
Das Recht auf Achtung der Geheimsphäre umfasst sowohl den Schutz gegen das Eindringen in die Geheimsphäre einer Person als auch den Schutz gegen die Veröffentlichung von rechtmäßig erlangten Geheimnissen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008986Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013