RS OGH 1978/10/24 4Ob351/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1978
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Norm

ZPO §226 IIA3
ZPO §226 IIB4
ZPO §228 A4

Rechtssatz

In einem Feststellungsbegehren müssen nicht alle Punkte des Rechtsverhältnisses, dessen Feststellung verlangt wird, so genau umschrieben sein, daß eine weitere Prüfung in einem allfälligen Leistungsprozeß nicht erfolgen muß. ZB können die Parteien ein erhebliches Interesse daran haben, den Gegenstand nicht näher zu beschreiben (hier: Verfahren, in dem es um die Beteiligung am Gewinn der Verwertung einer behaupteten Erfindung geht), wenn über den Gegenstand kein Streit zwischen ihnen besteht. Daß die Umschreibung im Feststellungsurteil fehlt, schadet nichts, weil Feststellungsurteile nicht vollstreckbar sind (hier: Verwertung des "erdlosen Topfes").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 351/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 351/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037442

Dokumentnummer

JJR_19781024_OGH0002_0040OB00351_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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