Norm
ZPO §226 IIA3Rechtssatz
In einem Feststellungsbegehren müssen nicht alle Punkte des Rechtsverhältnisses, dessen Feststellung verlangt wird, so genau umschrieben sein, daß eine weitere Prüfung in einem allfälligen Leistungsprozeß nicht erfolgen muß. ZB können die Parteien ein erhebliches Interesse daran haben, den Gegenstand nicht näher zu beschreiben (hier: Verfahren, in dem es um die Beteiligung am Gewinn der Verwertung einer behaupteten Erfindung geht), wenn über den Gegenstand kein Streit zwischen ihnen besteht. Daß die Umschreibung im Feststellungsurteil fehlt, schadet nichts, weil Feststellungsurteile nicht vollstreckbar sind (hier: Verwertung des "erdlosen Topfes").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037442Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00351_7800000_001