Norm
ZPO §468 Abs2Rechtssatz
Es muß jedenfalls genügen, wenn der in beiden Unterinstanzen Obsiegende entweder im Berufungsverfahren für ihn ungünstige Feststellungen bekämpft hat oder nun in der Revisionsbeantwortung bekämpft; dies muß zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteiles und Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht führen, es sei denn, das Berufungsgericht hat sich mit den Einwendungen bereits beschäftigt und diese verworfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041795Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00351_7800000_002