Norm
StGB §144 Abs1Rechtssatz
Erpressung einerseits und Förderung gewerbsmäßiger Unzucht und Zuhälterei andererseits stehen zueinander weder im Verhältnis der Spezialität noch in jenen der Konsumtion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093978Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015